Bei Unternehmenstransaktionen und Umstrukturierungen steht für die Geschäftsleitung häufig die gesellschaftsrechtliche und steuerliche Gestaltung im Vordergrund. Wird ein Betrieb oder Betriebsteil jedoch im Wege eines Asset Deals übertragen, greift zwingend das Recht des Betriebsübergangs nach § 613a BGB. Diese gesetzliche Schutznorm führt dazu, dass die Arbeitsverhältnisse der zugeordneten Mitarbeiter automatisch und mit allen bestehenden Rechten und Pflichten auf den neuen Inhaber übergehen. Individuelle Abreden der Vertragsparteien über den Ausschluss bestimmter Arbeitnehmer sind rechtlich unwirksam.

Diese Einordnung beleuchtet die rechtlichen Hürden beim Betriebsübergang, erläutert die Anforderungen an das gesetzliche Unterrichtungsschreiben und zeigt auf, welche personalwirtschaftlichen Risiken Erwerber und Veräußerer im Vorfeld steuern müssen.

Auf einen Blick
  • Arbeitsverhältnisse gehen beim Übergang eines Betriebsteils kraft Gesetzes auf den Erwerber über.
  • Das Unterrichtungsschreiben muss lückenlos über Folgen, Termine und Maßnahmen aufklären.
  • Fehler in der Unterrichtung führen dazu, dass die Widerspruchsfrist der Arbeitnehmer nicht anläuft.
  • Kündigungen wegen des Betriebsübergangs sind unwirksam, betriebsbedingte Kündigungen bleiben möglich.

Kriterien für das Vorliegen eines Betriebsteils

Nicht jeder Verkauf von Wirtschaftsgütern stellt einen Betriebsübergang dar. Maßgeblich ist nach der ständigen Rechtsprechung, ob eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortgeführt wird. Bei betriebsmittelgeprägten Einheiten wie Fertigungsbetrieben oder Transportunternehmen kommt es vor allem auf die Übernahme wesentlicher Produktionsanlagen, Standorte, Fuhrparks und Maschinen an. Fehlt es an solchen sächlichen Betriebsmitteln, scheidet ein Übergang in diesen Branchen regelmäßig aus.

Bei dienstleistungsgeprägten Betrieben oder Softwareunternehmen steht dagegen die menschliche Arbeitskraft im Mittelpunkt. Übernimmt der Erwerber einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals, liegt auch ohne die Übertragung nennenswerter Sachwerte ein Betriebsübergang vor. Hier genügt oft die Übernahme von Schlüsselpersonen und deren speziellem Erfahrungswissen, um die Fortführung der wirtschaftlichen Einheit zu begründen.

Unternehmen müssen im Vorfeld genau analysieren, welche Mitarbeiter der zu übertragenden Einheit funktional zugeordnet sind. Mischfunktionen erfordern eine sorgfältige Zuordnungsprüfung anhand der tatsächlichen Arbeitszeitanteile und betrieblichen Organisationsstrukturen. Werden hierbei Fehler gemacht, drohen Zuordnungsstreitigkeiten und unvorhergesehene Personalkosten auf beiden Seiten.

Das gesetzliche Unterrichtungsschreiben

Vor dem Übergang müssen Veräußerer oder Erwerber die betroffenen Arbeitnehmer über den Betriebsübergang unterrichten. Diese Information ist kein bürokratischer Formalismus, sondern das zentrale Dokument zur Begrenzung von Haftungsrisiken. Die Unterrichtung muss in Textform erfolgen und jedem Arbeitnehmer individuell zugehen.

Das Gesetz verlangt detaillierte Ausführungen zu vier Kernbereichen: dem Grund für den Übergang, dem genauen oder geplanten Zeitpunkt, den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die Belegschaft sowie den hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen. Allgemeine Floskeln genügen den gerichtlichen Anforderungen nicht. Die Rechtsprechung verlangt eine verständliche und zugleich juristisch präzise Darstellung der tatsächlichen Umstände.

Insbesondere müssen der rechtliche Grund des Inhaberwechsels nachvollziehbar dargelegt und eventuelle Veränderungen bei tariflichen Bindungen, Betriebsvereinbarungen oder der betrieblichen Altersversorgung exakt beschrieben werden. Auch über geplante Umorganisationen, Standortverlagerungen oder Weiterbildungsmaßnahmen ist offen Auskunft zu geben.

1
Monat Widerspruchsfrist für Arbeitnehmer
4
gesetzliche Pflichtangaben im Unterrichtungsschreiben
1
Jahr Veränderungssperre für Kollektivregeln

Diese Werte beschreiben typische rechtliche Rahmenbedingungen bei einem Betriebsübergang nach deutschem Arbeitsrecht. Fristen und tarifliche Bindungen richten sich nach den individuellen Vereinbarungen und anwendbaren Tarifverträgen.

Das Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer

Jeder betroffene Arbeitnehmer hat das Recht, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich zu widersprechen. Übt ein Mitarbeiter dieses Recht aus, verbleibt sein Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber. Der Widerspruch bedarf keiner Begründung und kann gegenüber dem Veräußerer oder dem Erwerber erklärt werden.

War die Unterrichtung fehlerhaft oder unvollständig, beginnt die einmonatige Widerspruchsfrist nicht zu laufen. Dies kann dazu führen, dass Arbeitnehmer dem Übergang noch Monate oder Jahre später wirksam widersprechen, sofern das Recht nicht im Einzelfall verwirkt ist. Für den Veräußerer birgt dies ein erhebliches Risiko, da er für Mitarbeiter aufkommen muss, für die es im Restbetrieb unter Umständen keine Einsatzmöglichkeit mehr gibt.

Widerspruchsfolgen und Kündigungsrisiken

Verbleibt ein Mitarbeiter nach formgerechtem Widerspruch beim Veräußerer und existiert dort kein freier Arbeitsplatz mehr, kommt eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht. Hierbei ist jedoch eine reguläre Sozialauswahl unter allen verbliebenen vergleichbaren Mitarbeitern des Veräußerers durchzuführen. Der Arbeitgeber kann den widersprechenden Mitarbeiter nicht ohne Weiteres entlassen.

Der Erwerber wiederum verliert unter Umständen wichtige Leistungsträger, wenn qualifizierte Schlüsselkräfte ihr Widerspruchsrecht nutzen und nicht übergehen. Im Kaufvertrag sollten daher Schwellenwerte vereinbart werden, die den Vollzug an eine Mindestübertrittsquote koppeln.

Kündigungsverbot und kollektivrechtliche Folgen

Das Gesetz verbietet Kündigungen, die wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen werden, sowohl durch den bisherigen Arbeitgeber als auch durch den neuen Inhaber. Eine solche Kündigung ist unwirksam. Kündigungen aus anderen Gründen, etwa aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Rahmen eines echten Sanierungskonzepts oder aus verhaltensbedingten Gründen, bleiben hingegen zulässig.

Beim Betriebsübergang schützt nur eine präzise und vollständige Unterrichtung vor langwierigen Rückabwicklungen.

Kompliziert gestaltet sich oft die Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen. Gelten beim Erwerber andere Kollektivverträge, kommt es zu komplexen Ablösungs- oder Transformationstatbeständen. Bestehende Rechte aus Betriebsvereinbarungen dürfen vor Ablauf eines Jahres nach dem Übergang grundsätzlich nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden.

Hier empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit den bestehenden Betriebsräten beider Betriebe, um Reibungsverluste bei der Zusammenführung der Belegschaften zu vermeiden.

Vorausschauende Planung von Personalfragen

Ein Betriebsübergang verlangt eine enge Abstimmung zwischen Transaktionsteam und Arbeitsrechtlern. Wer die Unterrichtung der Belegschaft auf die leichte Schulter nimmt, riskiert nachträgliche Widersprüche und gefährdet die wirtschaftlichen Ziele des Unternehmenskaufs.

Eine frühzeitige Zuordnung der Mitarbeiter, eine sorgfältige Erstellung des Unterrichtungsschreibens und ein strukturierter Dialog mit den Arbeitnehmervertretern schaffen Klarheit für Veräußerer und Erwerber.

Hinweis: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Demo-Inhalt.

Counsel · Hallström Ostermeyer
Nadia Kowalczyk ist Counsel im Hamburger Büro der Kanzlei. Sie begleitet gewerbliche Mietvertragsverhandlungen, Liegenschaftstransaktionen sowie arbeitsrechtliche Fragestellungen bei personellen Veränderungen.